Ab 18.01.2024 wieder Präsenzunterricht an den Schulen des Landkreises

16. Januar 2024: Die Entscheidung darüber, ob es bei regional begrenzten ungünstigen Witterungsverhältnissen wie Schnee, Sturm, Starkregen oder Hochwasser zu Einschränkungen des Präsenzunterrichts öffentlicher Schulen kommt, trifft die „lokalen Koordinierungsgruppe Witterung“, die sich aus der fachlichen Leitung des Staatlichen Schulamts, stellvertretend für die Grund-, Mittel- und Förderschulen, aus je einer Schulleiterin oder einem Schulleiter als Vertretung für die übrigen Schularten und einem Vertreter des Landratsamtes zusammensetzt.
Schneefall

Ab 18.01.2024 findet wieder Präsenzunterricht statt.

Rechtsgrundlage für ihre Arbeit ist die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Unterrichtseinschränkungen bei ungünstigen Witterungsbedingungen“ vom 25. Oktober 2022. Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.km.bayern.de/ministerium/unterrichtsausfall.html

Die Entscheidung der Koordinierungsgruppe ist verbindlich und gilt einheitlich für alle öffentlichen Schulen des Landkreises.

Die Entscheidungen müssen oft kurzfristig getroffen werden; wenn möglich wird die Öffentlichkeit aber schon am Vortag informiert. Die Schulen, Schulbusunternehmen, Straßenmeisterei etc. werden über die Entscheidung via SMS benachrichtigt; die Öffentlichkeit auf den Homepages des Staatlichen Schulamtes, des Landratsamtes sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (https://www.km.bayern.de/portale/prod/unterrichtsausfall/index.php) informiert.

Soweit keine ausdrückliche Entscheidung über einen Ausfall des Präsenzunterrichtes getroffen wurde, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Präsenzunterricht stattfinden kann. Eine explizite „Entwarnung“ erfolgt nicht.

Wenn der Präsenzunterricht aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen ganz oder teilweise ausfallen muss, soll im Rahmen der personellen und organisatorischen Kapazitäten vor Ort Distanzunterricht stattfinden, um einen kompletten Unterrichtsausfall zu vermeiden (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BaySchO). Die Entscheidung, ob und ab welchem Zeitpunkt Distanzunterricht stattfindet, trifft die jeweilige Schulleitung. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine Schule individuell (z.B. aufgrund Schneelast, etc.) geschlossen werden muss.

Schülerinnen und Schüler die im Einzelfall aufgrund der Gegebenheiten vor Ort den Präsenzunterricht nicht besuchen können, können von ihren Erziehungsberichtigten entschuldigt werden.