Fleisch- und Geflügelfleischhygiene

Aufgaben des Veterinäramtes:

  • Mitwirkung bei der EU-Zulassung von Betrieben
  • Fachaufsicht über die amtlichen Tierärzte
  • Kontrollen der ordnungsgemäßen Durchführung der BSE-Test-Probenahmen sowie der Entsorgung von Risikomaterial
  • Probenahmen in Erzeugerbetrieben im Rahmen des nationalen Rückstandskontrollplanes (z. B. Untersuchungen auf Arzneimittelrückstände)
  • Beurteilung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und der Lebensmittelhygiene als Sachverständiger
  • Cross Compliance-Kontrollen von landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere nach positiven Hemmstoffbefunden von Milch oder Fleisch, aber auch stichprobenartig
  • Stellungnahmen zu Bauplänen und Beratung der Gewerbetreibenden/Landwirte in Hygienefragen

Aufgaben der amtlichen Tierärzte:

  • Schlachttier- und Fleischuntersuchung inkl. mikrobiologische Untersuchungen und Trichinenschau in gewerblichen Schlachtbetrieben sowie bei Hausschlachtungen
  • Durchführung von regelmäßigen Hygienekontrollen in EU-zugelassenen und registrierten Schlachtbetrieben, Verarbeitungsbetrieben, Metzgereien sowie Direktvermarkter
  • Probenahmen in Schlachtbetrieben im Rahmen des nationalen Rückstandskontrollplanes (z. B. Untersuchungen auf Arzneimittelrückstände)

Information:

Direktvermarkter unterliegen wie die Metzger den fleischhygienerechtlichen Vorschriften.
Bei Hausschlachtungen ist ebenfalls die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgeschrieben. Die Hygienevorschriften sind hier nicht einzuhalten, daher darf das Fleisch dann auch nur im eigenen Haushalt verwendet werden.
Der Untersuchungspflicht vor (Schlachttieruntersuchung) und nach der Schlachtung (Fleischuntersuchung) unterliegen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Paarhufer, Pferde, andere Einhufer, Kaninchen, die als Haustiere gehalten werden sowie Haarwild in Gehegen.
Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung kann bei Hauskaninchen, die Fleischuntersuchung bei erlegtem Haarwild (nicht bei Gehegewild!) unterbleiben, wenn keine bedenklichen Merkmale festgestellt wurden und das Fleisch zum eigenen Verbrauch verwendet wird oder unmittelbar an einzelne natürliche Personen zum eigenen Verbrauch abgegeben wird oder das erlegte Haarwild in geringen Mengen (Tagesstrecke) an Betriebe geliefert wird, die dies an den Verbraucher zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben oder zu dessen Verwendung im eigenen Haushalt.
Bei den amtlichen Untersuchungen wird unter anderem auf sichtbare Zeichen von Krankheiten geachtet, durch die eine Gefahr für den Menschen oder für Tiere ausgehen könnte (Zoonosen und Tierseuchen). Hierunter fällt auch die Vorbereitung und Durchführung von Untersuchungen auf BSE sowie die Überwachung des geordneten Umgangs mit Risikomaterialien (SRM) in Schlacht- und Zerlegebetrieben.

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