Freistellungsverfahren & Verfahrensfreiheit

Gebäude können unter bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigungsverfahren, also im Freistellungsverfahren errichtet werden. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen begonnen werden.

Die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung sind:

  • es handelt sich nicht um einen Sonderbau
  • das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans
  • es widerspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans oder anderen örtlichen Satzungen
  • die Erschließung ist gesichert
  • es werden nicht dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Gesamtbruttogrundfläche von mehr als 5000 m² geschaffen
  • es sind keine öffentlichen Gebäude, die von mehr als 100 Personen gleichzeitig genutzt werden
  • die Gemeinde hat nicht erklärt, dass sie ins vereinfachte Genehmigungsverfahren überleiten möchte

oder

  • es handelt sich um eine Änderung oder Nutzungsänderung von Dachgeschoßen zu Wohnzwecken im bauplanungsrechtlichen Innenbereich

Hier finden Sie weitere Informationen zur Genehmigungsfreistellung.

Was bedeutet Verfahrensfreiheit?

-> Verfahrensfreiheit heißt: Für bestimmte kleinere Bauvorhaben ist keine Baugenehmigung erforderlich. Das heißt aber nicht, dass diese Bauvorhaben automatisch erlaubt sind.

Wichtige Hinweise zur Verfahrensfreiheit:

  • Keine behördliche Prüfung: Die Bauaufsichtsbehörde führt kein Genehmigungsverfahren durch und prüft das Vorhaben nicht im Voraus.
  • Verantwortung liegt beim Bauherrn: Der Bauherr muss selbst sicherstellen, dass alle geltenden Vorschriften eingehalten werden.
  • Rechtliche Vorgaben gelten weiterhin: Auch ohne Genehmigungspflicht müssen z. B. Bebauungspläne und örtliche Satzungen beachtet werden.
  • Teil eines größeren Vorhabens? Wenn ein verfahrensfreier Teil Bestandteil eines genehmigungspflichtigen Bauprojekts ist, wird auch dieser Teil vom Genehmigungsverfahren erfasst.

Gut zu wissen:

Verfahrensfreiheit erleichtert den Bau kleinerer Vorhaben – ersetzt aber nicht die Pflicht zur rechtlichen Prüfung durch den Bauherrn.

Landratsamt Ebersberg

AdresseLandratsamt Ebersberg
Eichthalstraße 5
85560 Ebersberg
Kontakt
Telefon: +49 8092 823 0
Fax: 08092 823 360
Öffnungszeiten

Vorsprache täglich nach Terminvereinbarung