Entsorgung mineralische Abfälle, sonstige Böden und Baustellenunrat

Ziel muss es sein, die anfallenden Bau- und Abbruchabfälle weitestgehend aufzubereiten und möglichst hochwertig wiederzuverwerten. Sekundärrohstoffe statt Primärrohstoffe lautet die Devise, damit natürliche Ressourcen möglichst geschont werden. Dabei muss die Verwertung nach den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft erfolgen, also schadlos und ordnungsgemäß. Nur so kann verhindert werden, dass die in den Abfällen enthaltenen Schadstoffe (Asbest, PCB, Teer, Schwermetalle, Lindan, Dioxine etc.) wieder in den Wirtschaftskreislauf gelangen. Der Einsatz neuerer Baumaterialien, vor allem der verschiedenen Verbundstoffe, macht es immer schwieriger einen geeigneten Verwertungsweg zu finden.

Entsorgung mineralischer Abfälle (Bauschutt, Straßenaufbruch)

Bauschutt

Bauschutt ist vorrangig in einer Recyclinganlage aufzubereiten oder in einer Grube mit entsprechender Genehmigung zu verfüllen.
Entsprechende Aufbereitugngsanlagen finden Sie unter www.baustoffrecycling-bayern.de. Im Landkreis Ebersberg ist derzeit keine solche Anlage ansässig. Das aufbereitete und güteüberwachte Abbruchmaterial kann unter Einhaltung der Anforderungen der Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV) und eines entsprechenden Qualitätssicherungssystems verwendet werden und unterliegt nicht mehr den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Möglichkeiten der Wiederverwendung: Einbau in Lärmschutzwälle, Unterbau für Parkflächen/Straßen/Gebäude/Fahrsilos etc., Anlage von unbefestigten Lagerflächen sowie land- und forstwirtschaftlich genutzte Wege.
Gruben im Landkreis Ebersberg, in denen eine Verfüllung von unbelastetem bzw. gering belastetem Bauschutt zulässig ist, erfragen Sie am besten über die Abfallberatung.

Waldweg aus BauschuttWaldweg aus Bauschutt 2

Nicht in Bauschuttreyclinganlagen aufbereiter Bauschutt ist Abfall und unterliegt den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Eine Verwertung ist zum Schutz des Allgemeinwohls nur zulässig, sofern sie ordnungsgemäß und vor allem schadlos erfolgt. Insbesondere muss das Material frei von nicht mineralischen Fremdmüll (Plastik, Eisen, Holz, etc.), entsprechend zerkleinert und auf Schadstoffe untersucht sein und darf zudem nicht in sensiblen Gebieten (Schutzgebiete, Bereiche mit hohem Grundwasserstand etc.) verwendet werden.
Um dies gewährleistet zu können sind die Maßnahmen zuvor mit dem Landratsamt Ebersberg und den entsprechenden Fachbehörden abzuklären.
In Abstimmung mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, dem Bauernverband und der Waldbesitzervereinigung (WBV) wurde zum Thema "Einsatz von mineralischen Abfällen im forst- und landwirtschaftlichen Wegebau" im Rahmen eines „Runden Tisches der Landwirtschaft“ zudem Richtlinien erarbeitet, welche Sie zusammengefasst als Flyer bei den Gemeinden, dem Landratsamt, bei der WBV und den Revierleitern erhalten sowie Ihnen hier als Download zur Verfügung steht. Durch die Abklärung der Zulässigkeit im Vorfeld lässt es sich für die am Bau Besteiligten vermeiden, dass eventuell bereits eingebautes Material aufwendig nachsortiert und beprobt oder sogar vollständig wieder ausgebaut und ordnungsgemäß entsorgt werden muss. Der Kostenaufwand dafür ist enorm und zudem droht ein Bußgeld.


Besondere mineralische Abfälle

Bauschutt – organisch belastet

Anlagenteile aus mineralischen Baustoffen, die jahrzehntelang mit Gär- oder Sickersäften oder Abwasser in Kontakt waren, wie z. B. Gülle- und Jauchegruben, (Klein-)Kläranlagen, Schöpfgruben, Fahr- und Hochsilos, Rohrleitungen zur Abwasserbeseitigung, sind am besten vor dem Abriss bzw. Rückbau ausreichend zu reinigen. Dazu sind die Oberflächen z. B. mittels Hochdruckreinigers abzustrahlen.
Erst danach können die mineralischen Abfälle in Kiesgruben, die über eine entsprechende Erlaubnis verfügen, verfüllt werden. Eine anderweitige Verwertung (z. B. Verwendung im land- und forstwirtschaftlichen Wegebau) ist nur nach Maßgabe der Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV) zulässig und ist zuvor mit dem Landratsamt abzusprechen.

Entsorgung von Bodenaushub

Anmooriges Bodenmaterial

Bei anmoorigem Boden oder Torf handelt es sich um Böden mit 15-30 Masse-% organischer Substanz. Sie sind meist sehr sauer (pH-Wert bis 6) oder feucht bis nass wie z. B. Moor. Aber auch Waldböden mit einem hohen Anteil an unzersetzter Laub- und Nadelstreu weisen einen hohen organischen Bestandteil auf.
Dieses Material darf in Bayern nicht in Gruben verfüllt oder deponiert werden. Derzeit kommen nur folgende Verwertungsmöglichkeiten in Betracht:
- Verwendung für ausgewähltge Geländemodellierungen,
- Bodenverbesserung,
- Abgabe an Erdenwerke zur Beimischung von Kompost zu Humusherstellung,
- Herstellung von Rekultivierungsschichten auf Deponien bzw. an Verfüllstandorten.

Entsorgung von Baustellenunrat

Asbest

Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind im Vorfeld beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen.

Weitere Informationen hier.

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HBCDD-haltige Dämmstoffe

Seit 01.08.2017 können HBCDD-haltige Dämmstoffe wieder ganz normal mit anderen nicht gefährlichen Abfällen zusammen erfasst werden, vorausgesetzt, sie haben den gleichen Entsorgungsweg (wie z. B. Rest- und Sperrmüll). Sofern der Anteil der Dämmplatten unter 25 Vol.-% liegt, brauchen vom gewerblichen Erzeuger nicht einmal mehr Nachweise und Register geführt werden. Sofern der Anteil allerdings über 25 % liegt bzw. Monofraktionen entsorgt werden sollen, hat dies mittels eines Sammelentsorgungsnachweises zu erfolgen. Fragen Sie diesbezüglich Ihren Entsorgungsfachbetrieb.
Kleingewerbe und private Haushaltungen können damit weiterhin ihre Kleinmengen bis max. 2 m³ am Entsorgungszentrum "An der Schafweide" anliefern.

Entsorgung von Straßenaufbruch

teerfreier Straßenaufbruch

Bei Abgabe von Straßenaufbruch an Dritte, die dieses Material zur Verwertung in technischen Bauwerken (z.B. Straßen- und Wegebau) oder bei sonstigen Baumaßnahmen (z.B. Unterbau für Fahrsilos) einsetzen wollen, ist vom Abfallerzeuger (z.B. Bauunternehmen, Straßenbaulastträger) ein Herkunftsnachweis auszustellen. Genaueres dazu ersehen Sie aus der Allgemeinverfügung vom 26.06.2019 (s. unten).

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Hartl, Martin
08092 823 481 08092 823 9481 U.17

Wasserrecht, Staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz

AdresseWasserrecht, Staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz
Eichthalstraße 5
85560 Ebersberg