Cross Compliance

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist die Gewährung von Agrarzahlungen auch an die Einhaltung von Vorschriften im Bereich Umweltschutz geknüpft. Diese Verknüpfung wird als „Cross Compliance“ bezeichnet.

Neben den systematischen Kontrollen der Cross Compliance-Vorschriften für die Rechtsakte Nitrat sowie Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (§ 4 Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung), durch die Abteilung Prüfdienst der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, werden in den genannten Rechtsakten auch anlassbezogene Kontrollen (z. B. aufgrund einer Anzeige) durch die Technische Gewässeraufsicht am Landratsamt Ebersberg durchgeführt.

Derzeit sind insbesondere folgende Verstöße gegen die Verpflichtungen aus der Nitratrichtlinie und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung im Rahmen von Cross Compliance vom Landratsamt zu erfassen und in die HIT-Datenbank einzugeben.

Nitratrichtlinie

  • Undichte/nicht standsichere Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftbehälter. Dringt dabei Lagergut ins Grundwasser, in oberirdische Gewässer bzw. in die Kanalisation ein, ist mit erhöhten Sanktionen zu rechnen.
  • Bodenplatte einer ortsfesten Silage-/Festmistlagerstätte ist nicht dicht oder im Falle einer Festmistlagerstätte nicht seitlich eingefasst.
  • Jauche/Silagesickersaft wird bei einer ortsfesten Festmist-/Silagelagerstätte nicht ordnungsgemäß gesammelt.
  • Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes aus ortsfesten Lagerstätten. Dringt dabei Lagergut ins Grundwasser, in oberirdische Gewässer bzw. in die Kanalisation ein, ist mit erhöhten Sanktionen zu rechnen.

Da sich die Anforderungen für Siloanlagen im Laufe der vergangenen Jahre geändert haben und eine generelle Nachrüstungspflicht für Altanlagen zu keiner Zeit bestand, ist bei der Cross Compliance-Kontrolle zwischen drei Gruppen von Siloanlagen zu unterscheiden:

  1. Anlagen, die vor dem 1. Oktober 1996 errichtet wurden, müssen nicht zwingend über eine Ableitung verfügen.
  2. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis 31. Januar 2006 errichtet wurden, müssen über eine ordnungsgemäße Ableitung verfügen, wenn Sickersaft anfällt.
  3. Anlagen, die ab dem 1. Februar 2006 errichtet wurden, müssen grundsätzlich über eine ordnungsgemäße Ableitung verfügen.

Wenn bei Kontrollen festgestellt wird, dass Jauche oder Silagesickersäfte ab- oder überlaufen, ist dies, unabhängig vom Errichtungsjahr der Anlagen, ein Cross Compliance-relevanter Verstoß gegen die Nitratrichtlinie.

Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV) - § 4 Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung 

  • Aufgrund undichter Lagerbehälter für Mineralölprodukte, Treibstoffe, Schmierstoffe und Pflanzenschutzmittel ist von einer Einleitung oder Einbringung dieser Stoffe in das Grundwasser auszugehen, sodass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen ist.
  • Bei nicht ortsfesten Anlagen, die als Lagerplätze für Festmist dienen, ist von einem Austreten von Sickersäften auszugehen, sodass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen ist.
  • Bei nicht ortsfesten Anlagen, die als Lagerstätte für Silagemieten dienen, ist von einem Austreten von Sickersäften auszugehen, sodass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen ist.
  • Aufgrund nicht sachgerechter Abfüllung von Mineralölprodukten, Treibstoffen, Schmierstoffen und Pflanzenschutzmitteln ist von einem Einleiten oder Einbringen dieser Stoffe in das Grundwasser auszugehen, sodass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen ist.
  • Aufgrund nicht ordnungsgemäßer Beseitigung von Resten von Mineralölprodukten, Treibstoffen, Schmierstoffen und/oder Pflanzenschutzmitteln sowie Desinfektionsbädern für landwirtschaftliche Nutztiere ist von einem Einleiten oder Einbringen dieser Stoffe in das Grundwasser auszugehen, sodass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen ist.
  • Es ist eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen durch die Handhabung (einschließlich Einleitung/Einbringung) sonstiger Stoffe nach Liste I oder Liste II aus Anlage 1 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung.Sofern diese Verstöße innerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten erfolgen, ist mit erhöhten Sanktionen zu rechnen.

Sofern diese Verstöße innerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten erfolgen, ist mit erhöhten Sanktionen zu rechnen.

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