Ambulante krankenpflegerische Tätigkeit
Nach Artikel 18 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz ist zur Meldung beim Gesundheitsamt verpflichtet wer gegen Entgelt krankenpflegerische Tätigkeiten erbringt oder anbietet.
Melden Sie uns bitte:
- den Beginn Ihrer Tätigkeit
- die Anschrift bzw. die Anschrift der Einrichtung
- alle Änderungen
z. B. Namensänderung, Umzug, Beendigung der Tätigkeit
Zusätzlich benötigen wir Ihre Urkunde zum Führen der Heilberufsbezeichnung
oder
eine Beschreibung Ihrer beruflichen Ausbildung zusammen mit einem Führungszeugnis und einem ärztlichen Zeugnis, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine anzeigepflichtige Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist; beide Zeugnisse dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Landratsamt Ebersberg
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Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Donnerstag zusätzlich 13.00 - 18.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung
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Michael Friedl - Landratsamt Ebersberg