Lichtimmissionen

Lichtimmissionen gehören nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen.

​Zu den Licht emittierenden Anlagen zählen zum einen künstliche Lichtquellen aller Art wie Scheinwerfer zur Beleuchtung von Sportstätten, von Verladeplätzen und für Anstrahlungen sowie Lichtreklamen, aber auch hell beleuchtete Flächen wie z.B. angestrahlte Fassaden. Zum anderen können auch von der Sonne bestrahlte reflektierende Flächen, wie z.B. Fotovoltaikanlagen, Metallfassaden oder Dächer zu erheblichen Belästigungen führen. Künstliche Lichtquellen können bereits bei ihrer Inanspruchnahme eine Konfliktsituation begründen. So ist neben dem Immissionsschutz auch der Sicherheit (z.B. auf Parkplätzen), dem Sehkomfort (z.B. am Arbeitsplatz), der gestalterischen Freiheit (z.B. in der Architektur) oder dem Informationstransport (z.B. Lichtwerbung) Rechnung zu tragen. Lichtimmissionen natürlichen Ursprungs hingegen stellen  in der Regel ein ungewolltes Nebenprodukt herbeigeführter Betriebsereignisse dar. Damit ergeben sich sowohl Anforderungen an die Licht emittierenden Anagen, als auch Forderungen nach deren Begrenzung.

Beispielhafte Regelwerke und Empfehlungen:

  • LAI-Leitlinie, Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen
  • Richtlinien und Hinweise zu Schattenwurf an Windenergieanlagen

Anlagen zur Beleuchtung des öffentlichen Straßenraumes, Beleuchtungsanlagen von Kraftfahrzeugen und dem Verkehr zuzuordnende Signalleuchten, sowie private Beleuchtungsanlagen (z.B. Hoflicht) gehören nicht zu den Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.

Ansprechpartner

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Fischbacher, Anton
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08092 823 801 08092 823 9801 U.27
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Wasserrecht, Staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz

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