Wilde Müllablagerungen

Abfälle dürfen gemäß den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nur in dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Werden Abfälle außerhalb davon, also an unzulässiger Stelle aufgefunden, ist der Verursacher zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet. Dieser muss zudem mit der Verhängung einer Geldbuße rechnen.

Werden sogenannte „wilde“ Müllablagerungen aufgefunden sollte dies dem Landratsamt Ebersberg mitgeteilt werden, das sich dann um das weitere Vorgehen kümmert.

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Hartl, Martin
08092 823 481 08092 823 9481 U.17

Wasserrecht, Staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz

AdresseWasserrecht, Staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz
Eichthalstraße 5
85560 Ebersberg