Anforderungen an ortsfeste Gärfuttersilos

Fahrsilos müssen in eigener Verantwortlichkeit des Landwirts so angelegt und betrieben werden, dass schädliche Bodenveränderungen, nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit sowie Verunreinigungen oberirdischer Gewässer ausgeschlossen sind. Steht der Landwirt als Verursacher einer schädlichen Boden- oder Gewässerverunreinigung fest, kann dies ordnungsrechtliche oder sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 6f BayBO sind Fahrsilokammern für den landwirtschaftlichen Bereich genehmigungsfrei ausgenommen Fahrsilos für den Betrieb von Biogasanlagen; diese sind generell genehmigungspflichtig.


Anforderungen an ortsfeste Gärfuttersilos (Fahrsiloanlagen) und deren Sickersaftableitung​

Zusätzlich zu den grundsätzlichen baulichen Anforderungen nach dem Anhang 5 der VAwS sind hier folgende Anforderungen zu beachten:

1.      Ortsfeste Gärfuttersilos sind wasserundurchlässig und beständig auszuführen. Sie sind mit einem Auffangbehälter für Silagesickersaft (Gärsaft und verunreinigtes Niederschlagswasser) zu versehen, sofern ein Ableiten in einen Gülle-/Jauchebehälter nicht möglich ist.

Obwohl Fahrsilos bis zu einer Höhe von 3 m grundsätzlich keiner Baugenehmigung bedürfen, bitten wir die betroffenen Landwirte den Neubau von Silos wegen des enormen Schadenspotentials bei ablaufenden Silagesickersäften mit dem Landratsamt Ebersberg abzusprechen.
Denn bereits die Lage sowie die Luft- und Wasserdichtigkeit der Fahrsilos ist für den wirtschaftlichen Erfolg der Silageproduktion und den Gewässerschutz von entscheidender Bedeutung.

2.        Das Auffangvolumen ist vom Gärsaftanfall und der Häufigkeit der Entleerung abhängig. Zusätzlich ist verunreinigtes Niederschlagswasser, das z. B. beim Befüllen des Silos oder bei der Entnahme des Siliergutes auftreten kann, im Behälter aufzufangen. Da der Trockenmassegehalt Schwankungen unterworfen ist und verunreinigtes Niederschlagswasser anfallen kann, ist bei nicht überdachten Fahrsilos ein Behälter mit mindestens 3 m³ pro Fahrsilo erforderlich.

3.        Durch geeignete Bauweisen und sorgfältige Abdeckung des Siliergutes ist sicherzustellen, dass Niederschlagswasser nicht in den Silagestock eindringt. Dabei ist außerdem darauf zu achten, dass nicht verunreinigtes Niederschlagswasser nach außen abfließen kann und nicht zum Behälter für Silagesickersaft oder Jauche-/Güllebehälter gelangt.

4.        Als Gärsaftbehälter sind in der Regel monolithische Stahlbetonbehälter aus C35/45 mit Schutzanstrich zu verwenden. Aus Betonringen mit Mörtelfuge zusammengesetzte Behälter sind nicht mehr zulässig.
Behälter für Silagesickersaft dürfen keinen Ablauf oder Überlauf ins Freie besitzen und sind spätestens bei 2/3 Füllung zu leeren.

Weitere Informationen zu Dichtheitsprüfungen, Dimensionierung u. ä. bieten der Anhang 5 der VAwS sowie das ALB-Arbeitsblatt "Flachsilos und Sickersaftableitung", das über die ALB-Bayern bezogen werden kann.

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Wasserrecht, Staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz

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