Anforderungen in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten
Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone von Wasserschutzgebieten ist die Errichtung und Erweiterung von JGS-Anlagen verboten.
In der weiteren Schutzzone von Wasserschutzgebieten sind solche Anlagen nur mit Leckageerkennungssystemen für die Bodenplatte einschließlich Fuge Bodenplatte/Wand zulässig. Diese Leckageerkennungsmaßnahme besteht aus einer Dichtschicht und einem darüber liegenden Leckageerkennungsdrain mit Kontrollrohr (siehe Anhang 5 Nr. 4 der VAwS).
Dungstätten zur Lagerung von Festmist und Siloanlagen sind in Überschwemmungsgebieten unzulässig.
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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08092 823 482 | 08092 823 9482 | U.47 | georg.seemueller@lra-ebe.de |
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08092 823 182 | 08092 823 9182 | U.47 | ralf.feuchtenberger@lra-ebe.de |
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Michael Friedl - Landratsamt Ebersberg